AGB

Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Lieferbedingungen) sind für alle Rechtsverhältnisse zwischen der Laser Lab AG (nachfolgend: Lieferant) und ihren Kunden (nachfolgend: Besteller) massgebend. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Von diesen Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen gehen den Lieferbedingungen vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.

Abschluss von Verträgen

Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller kommt erst mit dem Eingang der vom Lieferanten erstellten, schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande.. Die vom Lieferanten unterbreiteten Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

Pläne und technische Unterlagen

Pläne, Zeichnungen und Beschriebe etc. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten.

Preise

Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen haben innert 30 Tagen netto zu erfolgen. Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken, oder in vorheriger Absprache in anderer Währung, zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist ein Verzugszins von 10% geschuldet. Alle zusätzlichen Inkassokosten (Betreibungskosten, Anwaltskosten etc.) sind ebenfalls durch den Besteller zu tragen.

Eigentumsvorbehalt

Die an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Register am Ort des Bestellers bzw. am Standort der Ware eintragen zu lassen.

Installation und Vorschriften

Der Besteller hat Anspruch auf die Installation des Liefergegenstandes, soweit in der Offerte eine solche vorgesehen ist. Der Lieferant übergibt dem Besteller vor der Installation des Liefergegenstandes schriftliche Richtlinien für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten. Der Besteller ist verantwortlich für die rechtzeitigen Installationsvorbereitungen gemäss den Richtlinien des Lieferanten. Der Besteller verpflichtet sich, bei diesen Installationsarbeiten die geltenden Fachnormen und Richtlinien des Lieferanten einzuhalten.

Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten und Bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages.

Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert

Versand, Transport und Versicherung

Der Versand und der Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

Prüfung, Abnahme

Der Besteller hat, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Lieferungen und Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

Gewährleistung, Mängelhaftung

Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Leistungserbringung bzw. mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk und bei einer Installation durch den Lieferanten mit der Meldung der Betriebsbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz. Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die Produkte unsachgemäss einsetzen, oder unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Verschleissteile, wie Werkzeuge, Industriemesser, und allgemeine Maschinenbauteile. Der Lieferant übernimmt ausschliesslich für die von ihm ausgeführten Arbeiten Haftung. Für Schäden oder Wertminderungen an den vom Besteller für Lohnarbeiten beigestellten Produkte wird vom Lieferanten keinerlei Haftung übernommen. Für Lieferungen und Arbeiten von Dritten (Unterlieferanten) übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

Haftungsteilung für durch die Lieferung verursachte Schäden

Der Lieferant haftet (soweit gesetzlich zulässig) nicht für Sach- und Personenschäden, die vom Liefergegenstand nach abgeschlossener Lieferung verursacht werden. Weiterhin übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für Schäden, an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Vertragsauflösung durch den Lieferanten

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, werden die Parteien über eine angemessene Anpassung des Vertrags verhandeln. Soweit die Parteien dabei keine Einigung erzielen, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten - Gesamthaftung

Dem Besteller stehen keine weiteren Ansprüche zu als die in den Lieferbedingungen genannten. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten für Schadenersatz ist, soweit sie nicht ausdrücklich in den vorliegenden

Lieferbedingungen vorgesehen ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Höhere Gewalt

Sowohl Lieferant wie Besteller haften nicht für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten, wenn sie auf einen Hinderungsgrund zurückzuführen ist, der ausserhalb ihrer Kontrolle liegt oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauchs, Streik, Epidemien oder Pandemien.

Anpassung des Vertrages

Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmungen durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Dasselbe gilt bei einer Lücke im Vertragstext.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller untersteht materiellem schweizerischen Recht (unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen und des Wiener Kaufrechts).